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   BGH, 13.11.1964 - V ZR 179/62   

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BGH, 13.11.1964 - V ZR 179/62 (https://dejure.org/1964,2595)
BGH, Entscheidung vom 13.11.1964 - V ZR 179/62 (https://dejure.org/1964,2595)
BGH, Entscheidung vom 13. November 1964 - V ZR 179/62 (https://dejure.org/1964,2595)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • DNotZ 1965, 549
  • WM 1965, 107
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.07.1952 - V ZR 80/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.11.1964 - V ZR 179/62
    Wie der Senat in seinem Urteil von 11. Juli 1952 - V ZR 80/52 (LM BGB § 313 Nr. 2 = NJW 1952, 1210 mit Anmerkung von Grussendorf) ausgeführt hat, wurde die Vollmacht zur Veräußerung eines Grundstücks durch die Rechtsprechung dann dem Formzwang der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung aus § 313 BGB unterworfen, wenn die Vollmacht eine Grundstücksveräußerung nur verdeckte und die Vollmacht bereite eine rechtliche oder tatsächliche Bindung des Vollmachtgebers zur Veräußerung enthielt.
  • RG, 28.04.1911 - II 466/10

    Vollmacht; Formfreiheit; BGB. § 313

    Auszug aus BGH, 13.11.1964 - V ZR 179/62
    Die Unwiderruflichkeit kann sich zwar daraus ergeben, daß die Vollmacht auch im Interesse des Vollmachtempfängers errichtet ist (RG JW 1927, 1139, 1140; HRR 1934 Nr. 2), und dem steht die Erteilung an einen Bediensteten desjenigen gleich, zu dessen Gunsten das abzuschließende Rechtsgeschäft sich auswirkt, wenn die Bediensteten lediglich sein Interesse zu wahren haben (RGZ 76, 182).
  • RG, 29.03.1922 - V 493/21

    Auflassungsvollmacht

    Auszug aus BGH, 13.11.1964 - V ZR 179/62
    als sog. Vertreter mit gebundener Marschroute (Staudinger/Coing, BGB 11. Aufl. Vorbem. vor § 164 Randn. 27) dabei entsprechend dem vereinbarten Kaufvertragsentwurf gehandelt hat (RGZ 104, 236).
  • BGH, 13.12.1990 - III ZR 333/89

    Ausschluß der Kündigung bei einem Geschäftsbesorgungsvertrag; Vereinbarung einer

    a) Die Rechtsprechung hat in Fällen, in denen der Bevollmächtigte ein den Interessen des Vollmachtgebers mindestens gleichwertiges Interesse an dem auszuführenden Geschäft hat, die Vereinbarung einer unwiderruflichen Vollmacht angenommen (RG JW 1927, 1139, 1140 = Gruchot 69, 82; KG HRR 1934 Nr. 2; ebenso: BGH Urteile vom 13. November 1964 - V ZR 179/62 = WM 1965, 107; vom 21. Mai 1965 - V ZR 156/64 = WM 1965, 1006; vom 8. Februar 1985 - V ZR 32/84 = WM 1985, 646; Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts 15. Aufl. § 186 IV 2 b; kritisch: Raape JW 1927, 2624).
  • BGH, 23.02.1979 - V ZR 171/77

    Wirksamkeit einer Vollmacht zur Grundstücksübertragung - Anwendung der

    Es kommt deshalb darauf an, ob hier der von der Rechtsprechung zugelassene weitere Ausnahmefall vorliegt, daß zwar die Vollmacht rechtlich widerrufen werden kann, tatsächlich aber mit der Bevollmächtigung schon die gleiche Bindungswirkung eintreten sollte und nach der Vorstellung des Vollmachtgebers auch eingetreten ist wie durch Abschluß des formbedürftigen Hauptvertrages, die Vollmacht also den damit in Wahrheit bereits gewollten Grundstückstibertragungsvertrag nur verdeckt (Senatsurteile vom 13. November 1964, V ZR 179/62, WM 1965, 107; vom 21. Mai 1965, V ZR 156/64, WM 1965, 1006; vom 11. Oktober 1974, V ZR 25/73, LM Nr. 2 zu § 121 BGB).
  • BGH, 13.05.1971 - VII ZR 310/69

    Recht des Vollmachtgebers zum Widerruf der Vollmacht

    Dann beurteilt sich die Unwiderruflichkeit nach dem Inhalt des der Bevollmächtigung zugrundeliegenden Kausalverhältnisses (BGH WM 1965, 107 u. 1006; RGZ 109, 331, 333; RGRK (11.) Anm. 4; Staudinger/Coing (11.) Anm. 12 a; Soergel/Schultze von Lasaulx (10.) Anm. 22-24 je zu § 168 BGB mit weiteren Nachweisen).

    Dabei wird als maßgeblich erachtet, ob durch die Vollmacht im Verhältnis zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bereits die gleiche rechtliche oder tatsächliche Bindung eintreten soll und eintritt, wie sie an sich nur durch einen Veräußerungsvertrag geschaffen wird, so daß die Vollmacht also die schon gewollte Veräußerung nur verdeckt (BGH WM 1965, 107 und 1006; 1967, 1039 jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Denn unter den gegebenen Umständen ist es nicht möglich, eine rechtliche Verpflichtung oder auch nur eine tatsächliche Bindung der Klägerin, dem Beklagten den Erbteil unter den allein von ihm herbeizuführenden Voraussetzungen zu übertragen, als von den Parteien gewollt anzunehmen, die es erlauben würde, im Sinne der Rechtsprechung zu den Grundstücksveräußerungsvollmachten (BGH WM 1965, 107 und 1006; 1967, 1039) die dem Beklagten erteilte "unwiderrufliche" Vollmacht schon dem Erbteilsveräußerungsvertrag selbst gleichzustellen, der durch die Vollmacht lediglich verdeckt werden sollte.

  • BGH, 21.05.1965 - V ZR 156/64

    Anspruch auf Grundbuchberichtigung - Beurkundung einer Auflassungsvollmacht -

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich auch der erkennende Senat angeschlossen hat, unterliegt die Vollmacht zur Veräußerung eines Grundstücks dann dem Formzwang des § 313 BGB, wenn ihre Erteilung sich nur als das äußere Gewand darstellt, in das die Verpflichtung zur Eigentumsübertragung eingekleidet wird, und wenn der Vollmachtgeber damit schon alles getan hat, was von seiner Seite zum Abschluß eines Grundstücksveräußerungsvertrages erforderlich war; das gilt insbesondere, falls durch die Vollmacht im Verhältnis zwischen den Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bereits die gleiche rechtliche oder tatsächliche Bindung eintreten soll und eintritt wie durch einen Veräußerungsvertrag, die Vollmacht also die Grundstücksveräußerung lediglich verdeckt (RGZ 108, 125, 126; Urteile des Senats vom 11. Juli 1952, V ZR 80/52, LNotZ 1952, 477 = NJW 1952, 1210 m. Anm. Grussendorf, vom 13. November 1964, V ZR 179/62, WM 1965, 107, und vom 25. November 1964, V ZR 159/62, WM 1965, 253 = MDR 1965, 282; vgl. auch KG HRR 1933 Nr. 1485 und JW 1937, 471 Nr. 19; Staudinger/Coing, BGB 11. Aufl. § 167 Anm. 7 d).
  • BGH, 13.05.1971 - VII ZR 510/69
    Dann beurteilt sich die Unwiderruflichkeit nach dem Inhalt des der Bevollmächtigung zugrundeliegenden Kausalverhältnisses (BGH WM 1965, 107 u. 1006; RGZ 109, 331, 333; RGRK (11.) Anm. 4; Staudinger/Coing (11.) Anm. 12 a; Soergel/Schultze von Lasaulx (10.) Anm. 22-24 je zu § 168 BGB mit weiteren Nachweisen).

    Dabei wird als maßgeblich erachtet, ob durch die Vollmacht im Verhältnis zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bereits die gleiche rechtliche oder tatsächliche Bindung eintreten soll und eintritt, wie sie an sich nur durch einen Veräußerungsvertrag geschaffen wird, so dass die Vollmacht also die schon gewollte Veräußerung nur verdeckt (BGH WM 1965, 107 und 1006; 1967, 1039 jeweils mit weiteren Nachweisen).

    d) Denn unter den gegebenen Umständen ist es nicht möglich, eine rechtliche Verpflichtung oder auch nur eine tatsächliche Bindung der Klägerin, dem Beklagten den Erbteil unter den allein von ihm herbeizuführenden Voraussetzungen zu übertragen, als von den Parteien gewollt anzunehmen, die es erlauben würde, im Sinne der Rechtsprechung zu den Grundstücksveräußerungsvollmachten (BGH WM 1965, 107 und 1006; 1967, 1039) die dem Beklagten erteilte "unwiderrufliche" Vollmacht schon dem Erbteilsveräußerungsvertrag selbst gleichzustellen, der durch die Vollmacht lediglich verdeckt werden sollte.

  • BGH, 08.02.1985 - V ZR 32/84

    Rücktritt vom Vertrag wegen positiver Vertragsverletzung aufgrund einer

    Daraus kann sich ein stillschweigender Ausschluß des Widerrufsrechts ergeben, insbesondere dann, wenn die Bevollmächtigung nach Grund und Zweck einem besonderen Interesse des Beklagten diente (vgl. BGH Urt. v. 13. November 1964, V ZR 179/62, WM 1965, 107;v. 21. Mai 1965, V ZR 156/64, WM 1965, 1006 undv. 12. Mai 1969, VII ZR 15/67, WM 1969, 1009; RG HRR 1934 Nr. 2; Erman/Brox a.a.O. § 168 Rdn. 17; MünchKomm/Thiele a.a.O. § 168 Rdn. 33 ff).
  • KG, 15.01.1985 - 1 W 475/84

    Formbedürftigkeit einer Abschluß- und Auflassungsvollmacht; Formerfordernis der

    Als ein Fall, in dem sich die Vollmacht lediglich als das äußere Gewand der ins Auge gefaßten Verpflichtung darstellt, kann zwar dabei noch nicht der angesehen werden, in dem die Ausgestaltung der Vollmacht lediglich auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruht (BGH, DNotZ 1965, 549; 1979, 684).

    So ist es in der Rspr. wiederholt als ausreichend für das Eingreifen der Formvorschrift angesehen worden, daß der Vollmachtgeber alles getan hat, was aus seiner Sicht zum Abschluß des Grundstücksvertrages erforderlich war (BGH, DNotZ 1966, 92 = WM 1965, 1006; WM 1974, 1229/1231; OLG Stuttgart, Rpfleger 1981, 145), wenn ein anderer ermächtigt worden ist, den Vertrag gemäß § 181 BGB abzuschließen und sich der Vollmachtgeber dadurch bereits rechtlich binden wollte (BGH, DNotZ 1963, 672), wenn die Vollmacht jedenfalls auch im Interesse des Vertragspartners oder eines in seinem Interesse handelnden Dritten erteilt worden ist (BGH, DNotZ 1965, 549/551), insbesondere, wenn es sich bei dem Vollmachtnehmer um eine gegenüber dem in Aussicht genommenen Vertragspartner weisungsgebundene oder sonst abhängige Person handelt (RGZ 76, 182/184; 104, 236; KEHE, aaO).

  • BGH, 22.04.1966 - V ZR 164/63

    Notwendigkeit einer notariellen Beurkundung für eine in einer Vereinbarung

    Diese Voraussetzungen sind jedenfalls dann gegeben, wenn es sich, wie hier, um eine unwiderrufliche Vollmacht zur Veräußerung von Grundstücken handelt (Urteile vom 11. Juli 1952, V ZR 80/52, DNotZ 1952, 477 = NJW 1952, 1210 mit zustimmender Anmerkung von Grußendorf; vom 13. November 1964, V ZR 179/62, WM 1965, 107; vom 25. November 1964, V ZR 159/62, WM 1965, 253 und vom 21. Mai 1965, V ZR 156/64, WM 1965, 1006; RGZ 108, 125, 126; 110, 319, 320).
  • OLG Celle, 19.10.2023 - 11 U 29/23

    Dirketanspruch des Sachverständigen auf Zahlung von Sachverständigenhonorare

    Ein solches Interesse besteht etwa, wenn die Vollmacht den Bevollmächtigten sichern soll ( BGH, Urteil vom 13. November 1964 - V ZR 179/62 , WM 1965, 107), etwa indem er ermächtigt wird, eine Forderung zur eigenen Befriedigung einzuziehen, oder wenn der Bevollmächtigte maßgeblich am Erlös des Geschäfts beteiligt ist (vgl. Grüneberg/Ellenberger, BGB, 82. Aufl., § 168 Rn. 6).
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